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SOZIALPLAN
FÜR SANIERUNGS- UND STADTERNEUERUNGSGEBIETE IN HAMBURG |
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Neufassung 1996 |
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Der Sozialplan für Sanierungs- und Stadterneuerungsgebiete in Hamburg
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In Hamburg werden in einer Vielzahl von Gebieten Sanierungsverfahren nach den Vorschriften des
Besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuches durchgeführt. Darüber hinaus befaßt sich die
Stadt in weiteren Bereichen ohne förmliches Verfahren mit Stadterneuerungsmaßnahmen.
Schwerpunkte der Arbeit liegen in den als Westliche Innere Stadt bezeichneten Teilen von
St. Pauli, Altona, Ottensen, Bahrenfeld und Eimsbüttel, in St. Georg und Wilhelmsburg, d.h.
überwiegend in gründerzeitlichen Stadtvierteln. Auch in einigen Großsiedlungen der
sechziger und siebziger Jahre hat sich die Notwendigkeit von Stadterneuerungsverfahren
ergeben.
Alle diese Verfahren können in die persönlichen Lebensumstände der Wohnungsmieter,
Grundeigentümer und Gewerbetreibenden dieser Gebiete eingreifen. Nach dem Baugesetzbuch ist
die Stadt verpflichtet, Vorstellungen zu entwickeln und mit den Betroffenen zu erörtern,
wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können.
Für Wohnungsmieter heißt dies, daß sie nicht gegen ihren Willen aus der ihnen vertrauten
Umgebung vertrieben werden und daß sie möglichst nahe zu ihrer bisherigen Wohnung eine
vorübergehende oder endgültige Unterbringung finden sollen. Der Regelfall sollte - bei
Modernisierung oder Instandsetzungsmaßnahmen an den Wohnungen - die Zwischenunterbringung
sein. Für Grundeigentümer bedeutet dies, daß ihnen im Zusammenhang mit gewünschten
Stadterneuerungsmaßnahmen keine unzumutbaren materiellen Nachteile entstehen sollen.
Gewerbebetriebe sollen in ihrer Existenz nicht gefährdet werden.
Die jeweils auftretenden Probleme sind in jedem Einzelfall individuell zu lösen. Dies ist Aufgabe
der mit der Durchführung der Verfahren beauftragten Sanierungs- und Maßnahmeträger sowie
der mit Stadterneuerungsverfahren befaßten Dienststellen der Stadt, vorrangig in den
Bezirksämtern und der Stadtentwicklungsbehörde.
Wichtig ist jedoch bei allen Hilfen für Betroffene ein allgemein gültiger Rahmen. Um dies zu
gewährleisten und die Gleichbehandlung sicherzustellen, ist für Wohnungsmieter und
Grundeigentümer der nachfolgende Sozialplan entwickelt worden. Die Hilfen für Gewerbetreibende
sind in jedem Falle in einem individuellen Verfahren zu klären.
Der Sozialplan ist in gleicher Weise in Sanierungsgebieten und in anderen
Stadterneuerungsgebieten (z.B. für Maßnahmen im Rahmen von Stadterneuerungs-Rahmenverträgen
und Maßnahmenverträgen im Gebiet der Westlichen Inneren Stadt (WIS)) sowie in allen
Umlegungsgebieten anzuwenden.
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SOZIALPLAN (ALLGEMEINER TEIL)
(NEUFASSUNG 1996)
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1. Grundeigentümer
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1.1
Mietzinsausfall:
Wird ein Mietobjekt auf Verlangen der Stadt freigehalten, so wird diese den Mietzinsaufall
in angemessener Höhe erstatten. Das Verlangen der Stadt ist im Regelfalle gegeben, wenn
eine öffentlich geförderte Modernisierung/Instandsetzung im Einvernehmen der beteiligten
Dienststellen beabsichtigt ist oder eine sonstige Maßnahme in Übereinstimmung mit den
Sanierungszielen durchgeführt werden soll.
Grundlage für die Höhe der Mietzinsausfallzahlung ist die vor der Freimachung gezahlte
Nettokaltmiete plus 50% der Betriebskosten. Bezugsgröße sind die pauschalen Ansätze für
Betriebskosten im jeweils geltenden Hamburger Mietenspiegel. Weist ein Grundeigentümer
nach, daß im Schnitt der letzten drei Jahre vor Beginn der Freimachung höhere
Betriebskosten abgerechnet worden sind, ist dieser Schnitt heranzuziehen. Heizkosten aus
Zentralheizungsanlagen werden zu einem Drittel erstattet. Die Höhe der Heizungskosten
wird nach dem Durchschnitt der letzten 3 abgerechneten Jahre ermittelt. Der zu Beginn der
Zahlungen für eine Wohnung festgelegte Gesamtbetrag bleibt bis zum Abschluß der Maßnahme
unverändert.
Der Mietzinsausfall wird bis zu einem Zeitraum von zunächst einem Jahr gezahlt.
Verlängerungen sind im Falle der Modernisierung von Gebäuden bis zu einem Zeitraum
von drei Jahren möglich; bei Abbrüchen bis zu einem Gesamtzeitraum von anderthalb
Jahren. Voraussetzung für die Zahlung ist das Vorliegen einer verbindlichen Vereinbarung
über die Zahlung von Mietzinsausfall. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, den ihm
gezahlten Mietzinsausfall sowie ggf. den Mietern der freigemachten Wohnungen gezahlte
Leistungen zurückzuzahlen, wenn die zugrundeliegende Maßnahme aus von ihm zu
vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird. Die Rückzahlungen sind mit 3% über dem
Diskontsatz zu verzinsen.
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1.1.1
Von Mietern in weitgehend freigemachten Häusern in der kalten Jahreszeit für
Heizkosten-Mehraufwendungen geltendgemachten Mietminderungen können bis zu einer Höhe
von 15% der Nettokaltmiete als Mietzinsausfallzahlung übernommen werden.
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1.1.2
Bei Bauarbeiten in bewohnten bzw. teilbewohnten Häusern können von Mietern
geltendgemachte Mietminderungen von bis zu 30% der Nettokaltmieten als Mietzinsausfall
übernommen werden. Bleibt ein Mieter während der Bauarbeiten in seiner Wohnung, kann
die Mietminderung zwischen 50 und 100% liegen. Die Höhe unterliegt der Einzelbeurteilung
durch den Sanierungsträger.
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1.1.3
In Fällen, in denen Mieter aus in ihnen liegenden, aber nicht verschuldeten Gründen -
z.B. gebuchter Urlaub, bevorstehende Geburt eines Kindes, Krankheit - nicht zum
angekündigten Fertigstellungstermin in ihre Wohnung zurückziehen können, kann für einen
längeren Zeitraum (in der Regel bis vier Wochen) der dem Eigentümer entstehende Mietzinsausfall
gezahlt werden.
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1.1.4
Grundeigentümern, die zur Zwischenunterbringung sanierungsbetroffener Wohnungsmieter
eine Wohnung zur Verfügung stellen, können nach Abschluß solcher Zwischennutzungen
Renovierungskostenpauschalen in gleicher Höhe (s. 2.4.2) wie Wohnungsmietern gezahlt
werden. Renovierungskosten können für eine Wohnung nur einmal gewährt werden.
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1.2
Für Grundeigentümer, die eine Mietzinswohnung im eigenen Hause bewohnen, können die
Vorschriften für Mieter entsprechend angewandt werden. |
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1.3.
Grundeigentümern können entstehende unrentierliche Kosten bei sanierungsbedingten
Abbrüchen von Gebäuden und Gebäudeteilen, evtl. Substanzwertverluste und Kosten aus
Bodenverunreinigungen nach Einzelfallprüfung aufgrund eines gesonderten Beschlusses der
Kommission für Bodenordnung als Kosten der Ordnungsmaßnahmen gem. §147
Baugesetzbuch (BauGB) erstattet werden.
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2. Wohnungsmieter
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Hilfen für Wohnungsmieter können nur gewährt werden, wenn
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2.1
Ersatzwohnraum
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2.1.1
Grundsätzlich wird angemessener Ersatzwohnraum zur endgültigen oder zur
Zwischenunterbringung zu zumutbaren Bedingungen für alle Mieter bereitgestellt, die im
Sanierungsgebiet mit gültigem Mietvertrag als Hauptmieter wohnen und bei der
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ihre Wohnung räumen müssen, soweit nicht
Verpflichtungen Dritter zur Gestellung von Ersatzwohnraum bestehen.
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2.1.2
Bei der Zuweisung von Ersatzwohnraum soll auf die individuellen Bedürfnisse, sowie auf
die besonderen familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen Rücksicht
genommen werden Ggf. sind den Betroffenen auf ihren Antrag hin mehrere Ersatzobjekte
zur Auswahl anzubieten.
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2.1.3
Betroffene, die ihre Wohnung endgültig verlassen mußten und die nach Beendigung der
Sanierungsmaßnahme in das Sanierungsgebiet zurückkehren wollen, werden bei der Vergabe
der der Stadt zur Verfügung stehenden Wohnungen im Sanierungsgebiet vorrangig
berücksichtigt. Ein entsprechendes Verlangen kann auch noch innerhalb der ersten zwei
Jahre nach Bereitstellung von Ersatzwohnraum geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf die
üblicherweise für Zwischenunterbringungen gezahlten Hilfen besteht nicht.
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2.2
Finanzierungshilfen
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2.2.1
Hilfen werden gewährt für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen von
Baugenossenschaften für eine angemessene Ersatzwohnung in Höhe von 50% der zu
entrichtenden und nach den Förderungsgrundsätzen für Miet- und Genossenschaftswohnungen
der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt in der jeweils geltenden Fassung der Höhe
nach zulässigen Anteile. Der gewährte Betrag ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn die
Ersatzwohnung innerhalb der nächsten zehn Jahre vom Nutzer gekündigt wird. Tod des
Nutzers oder Ehescheidung begründen keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn die Familie
des Nutzers in der Wohnung verbleibt. Nach Ablauf von zehn Jahren gilt der Betrag als
nicht rückzahlbarer Zuschuß.
Der Betrag wird unmittelbar an die jeweilige Genossenschaft gezahlt.
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2.2.2
Gesetzlich zulässige und angemessene Finanzierungsbeiträge im nicht gebundenen
Wohnungsbau können in gleicher Weise wie unter 2.2.1 übernommen werden. Die
Höchstgrenze des Zuschusses beträgt in diesen Fällen 2.000,00 DM.
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2.2.3
Für den Erwerb von Eigentum zu Wohnzwecken können Darlehen von in der Regel
20.000,00 DM gewährt werden. Die Zinsen betragen 0,5% p.a., die Tilgung 2% p.a.. Die
Zinsen erhöhen sich vom 13. Jahr an auf 5% p.a.. Voraussetzung für die
Darlehensgewährung ist, daß ein Anspruch auf Ersatzwohnraum besteht, Mittel der
Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt nicht in Anspruch genommen werden und der zu
erwerbende Wohnraum auf einem Grundstück innerhalb des hamburgischen Staatsgebiets
liegt. Die Darlehen sind hypothekarisch zu sichern.
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2.3
Wohngeld:
Die Mieter sollen auf die Möglichkeit zur Beantragung von Wohngeld und sonstigen, nach
der jeweiligen Rechtslage verfügbaren Hilfen hingewiesen werden.
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2.4
Umzugs- und Renovierungskosten:
Betroffene, die einen Anspruch auf Ersatzwohnraum haben, erhalten Leistungen für
aufzuwendende Umzugs-, Renovierungs- und Zwischenunterbringungskosten, soweit nicht
Verpflichtungen Dritter bestehen oder entsprechende Leistungen Dritter freiwillig
erbracht werden.
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2.4.1
Umzugskosten:
Wohnungmieter erhalten bei Räumung ihrer Wohnung die in der nachstehenden Tabelle
aufgeführten Leistungen. Mit diesen Beträgen werden, soweit sich aus den Einzelpositionen
aus 2.4.3 und 2.4.4 nichts anderes ergibt, sowohl die Transportkosten als auch die Kosten
für Gardinen und Rollos, Elektro-, Antennenanschlüsse, Einbaumöbel, Bodenbeläge und
ähnliches abgegolten. Der Einzelnachweis durch Rechnungen entfällt.
Wohnungsmieter teilmöblierter Räume erhalten 50% der jeweiligen Sätze für Wohnungsmieter
mit eigenem Mobiliar.
Erwachsene Kinder ab 18 Jahren an, die mit nachweislich eigenen Möbeln bei den Eltern
wohnen und im Rahmen der Umsetzung einen selbständigen Haushalt gründen, erhalten
eine Umzugskostenpauschale nach den Grundsätzen für Untermieter. Bei der möglichen
Auflösung von Wohngemeinschaften ist analog zu verfahren, d.h. auch in diesen Fällen ist
eine Mietpartei als Hauptmieter, die anderen als Untermieter zu betrachten.
Bei der Berechnung der Umzugskostenpauschale für den Hauptmieter bleiben die Räume,
für die Leistungen an Untermieter erbracht werden, unberücksichtigt.
Bei Zwischenunterbringungen erhalten die Mieter die Umzugshilfe in der Regel in
anderthalbfacher Höhe, in Ausnahmefällen, z.B. bei starken Grundrißveränderungen,
in zweifacher Höhe. Dies ist im Einzelfall durch den Sanierungsträger zu beurteilen.
Im folgenden gelten als 1/1 Zimmer Räume von 10 und mehr m², als 1/2 Zimmer Räume bis
10 m².
Im einzelnen werden folgende Beträge gezahlt:
Umzugskosten
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Hauptmieter
einer 1-Zimmer-Wohnung
jedes weitere 1/1 Zimmer
jedes weitere 1/2 Zimmer
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2.000,00 DM
500,00 DM
350,00 DM
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Untermieter
eines Zimmers
jedes weitere 1/1 Zimmer
jedes weitere 1/2 Zimmer
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1.000,00 DM
500,00 DM
350,00 DM
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Kosten für die Änderung des Telefon-
oder Fernsehanschlusses:
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in nachgewiesener Höhe
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2.4.2
Renovierungskosten:
Bezieht der Mieter eine renovierungsbedürftige Ersatzwohnung endgültig oder als
Zwischenunterbringung, wird ihm neben der Leistung der Umzugshilfen ein Zuschuß zu
den Renovierungskosten gewährt. Die Leistungen betragen im einzelnen:
Renovierungskosten
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jedes 1/1 Zimmer
jedes 1/2 Zimmer
Nebenräume insges.
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420,00 DM
210,00 DM
420,00 DM
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2.4.3
Mietmodernisierungen und Mietereinbauten:
Diese Leistungen können für von Mietern in ihren Wohnungen durchgeführte Arbeiten und
Aufwendungen erbracht werden, wenn sie allgemeinen technischen Standards entsprechen.
Zahlungen können ausschließlich für die nachstehend aufgeführten Positionen erbracht
werden. Alle diese Investitionen sind mit 10% jährlich abzuschreiben.
Mietmodernisierungen:
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1. Bäder:
Festinstalliertes Vollbad,
in der Regel in einem separaten Raum
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9.500,00 DM
8.500,00 DM
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Festinstalliertes Duschbad,
in der Regel in einem separaten Raum
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8.500,00 DM
7.500,00 DM
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Transportables Duschbad,
unabhängig von der räumlichen Unterbringung |
2.350,00 DM
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2. Heizungsanlagen:
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Einzelöfen
(Gasaußenwandheizungen/Nachtspeicheröfen)
je Heizkörper |
1.300,00 DM
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Etagenheizungen (Gas/Öl/Kohle)
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- incl. Warmwasser
je m²-beheizter Wohnfläche
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150,00 DM
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- ohne. Warmwasser
je m²-beheizter Wohnfläche
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110,00 DM
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- Pauschale für Zentraleinheit
(Ofen/Kessel)
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3.400,00 DM
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3. Fenster
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Isolierglasfenster oder Kastenfenster
je m² Fensterfläche
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600,00 DM
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4. WC-Anlagen
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Einbau eines WC in gesondertem Raum
je m² Fensterfläche
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1.500,00 DM
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(wenn die Wohnung vermieterseits nicht mit einem WC ausgestattet ist)
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2.4.4
Mietereinbauten, die nicht als Modernisierung zu werten sind:
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1. Kachelung der Wände
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90,00 DM/m²
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2. Holztäfelung der Wände
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50,00 DM/m²
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3. Abgehängte Decke
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75,00 DM/m²
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4. Teppichböden
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35,00 DM/m²
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5. Einbauküchen, Einbaumöbel
Nachweis durch Rechnung bzw.
durch glaubwürdige Erklärung der Mieter.
Einzelbeurteilung durch den Sanierungsträger.
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2.5
Untermieter:
Untermieter unmöblierter oder teilmöblierter Räume mit gültigem Mietvertrag haben,
sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Sanierungsgebiet haben, Anspruch auf Ersatzwohnraum
und auf Leistungen nach diesem Sozialplan (Allgemeiner Teil). Untermieter, die allein eine
Küche und mindestens ein Leerzimmer nutzen, werden Hauptmietern gleichgestellt.
Untermieter im Sinne dieser Regelungen sind nicht Bewohner von Wohnheimen, Pensionen
und ähnlichen Einrichtungen.
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2.6
Mietdifferenzen:
Wenn bei Zwischenunterbringungen von Mietern erhöhte Mietzahlungen gegenüber der
bisher gezahlten Miete in der vorübergehend aufgegebenen Wohnung gezahlt werden
müssen, kann eine Mietdifferenz gezahlt werden. Die Zahlung ist auf die Dauer der
Zwischenunterbringung beschränkt. Entschließen sich Mieter, in der
Zwischenunterbringungswohnung auf Dauer zu bleiben, ist diese Differenz zurückzuzahlen.
Die Rückzahlungen sind mit 3% über dem Diskontsatz zu verzinsen.
Bezieht der Mieter als Zwischenunterbringung eine gerade fertiggestellte Neubauwohnung
bzw. eine frisch modernisierte Wohnung, ist Grundlage für die vom Mieter aufzubringende
Mietzahlung die nach Modernisierung mit Städtebauförderungsmitteln in seiner bisherigen
Wohnung entstehende Miete. Für jedes Jahr, das seit der Fertigstellung der
Zwischenunterbringungswohnung verstrichen ist, wird diese Berechnungsgrundlage um
0,30 DM/m²/mtl. gemindert. Untergrenze ist die bisher gezahlte Miete. Zwischen der auf
diese Weise ermittelten Miete und der gegebenenfalls tatsächlich entstehenden Miete wird
die Differenz übernommen. Ist die tatsächlich in der Zwischenunterbringung zu zahlende
Miete geringer als die Bezugsgröße, wird keine Mietdifferenz gezahlt.
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2.7
Hilfe für besonders belastete Mieter:
Personen, die aus unterschiedlichen Gründen entweder körperlich nicht in der Lage sind,
die bei einem Umzug üblicherweise (und sei es nur leichte) Arbeit zu leisten, oder solche,
die nicht (oder nicht mehr) fähig sind, einen Umzug zu organisieren, können besondere
finanzielle Leistungen in Form einer höheren Umzugshilfe erhalten. Folgende
Personengruppen kommen hierfür in Frage:
- Geh- seh- oder sonstwie körperbehinderte oder kranke Menschen, alleinstehende
Schwangere
- Menschen über 65 Jahre
Diesen Betroffenen können die Pauschalen für die Umzugshilfe in anderthalbfacher Höhe
gezahlt werden. Bei Zwischenunterbringungen ist, ausgehend von diesen angehobenen
Ansätzen, entsprechend der allgemeinen Regelung zu verfahren. Die Beurteilung der
Einzelfälle wird von den vor Ort tätigen Sanierungsträgern vorgenommen.
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3. Hilfe für Mieter gewerblicher Objekte
Sanierungsbetroffenen Mietern, die im Zeitpunkt der förmlichen Festlegung im
Sanierungsgebiet mit gültigem Mietvertrag einen Gewerbebetrieb unterhalten haben,
Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten, die bei der Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen ihren Betrieb aufgeben müssen, kann wie folgt geholfen werden:
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3.1
Ersatzobjekte:
Ein Ersatzgrundstück kann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Betrieb existenz- und
wettbewerbsfähig ist, als förderungswürdig anerkannt wird und entsprechende Flächen
verfügbar sind; entsprechende Anträge sind an die Hamburgische Gesellschaft für
Wirtschaftsförderung (HWF), Hamburger Straße 11, 22083 Hamburg, zu richten. Im übrigen
sollen, soweit sie zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stehen, Geschäftsräume
gegebenenfalls auch an sonstige gewerbliche Mieter im Sanierungsgebiet vermittelt werden.
Für Beratungsgespräche steht auch der/die jeweils zuständige Wirtschaftsbeauftrage in
den Bezirksämtern zur Verfügung.
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3.2
Verlagerungskosten:
Die Stadt gewährt Mietern, die ohne den planungsbedingten Eingriff trotz kurzfristig
kündbaren Vertrages mit einem dauerhaften Verbleib in dem Mietobjekt rechnen können
und für die die Räumung eine besondere Härte bedeutet, eine Entschädigung in Höhe von
30% der Verlagerungs- oder Zwischenverlagerungkosten. Das setzt voraus, daß die
Unternehmensbeurteilung die Verlagerungswürdigkeit des Betriebes bestätigt. Können die
verbleibenden Kosten vom Mieter anderweitig nicht finanziert werden, gewährt die Stadt
zusätzlich ein Darlehen, das zur Zeit mit 6% jährlich zu verzinsen und innerhalb der
Laufzeit des neuen Mietvertrages (max. in 10 Jahren) zu tilgen ist.
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3.3
Geschäftsaufgabe:
Mieter sanierungsbetroffener, gewerblich genutzter Objekte ohne Rechtsanspruch auf eine
Entschädigung können eine Leibrente erhalten.
Voraussetzung für die Gewährung ist, daß
- die betroffenen Mieter mit einem dauerhaften Verbleib rechnen konnten
- ihnen eine Verlagerung aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr zugemutet
werden kann
und
- sie nach Aufgabe des Geschäftes über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen
zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügen.
Für die Bemessung der Leibrente werden die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG), insbesondere die §§ 22 (Regelbedarf) und 23, 24 (Mehrbedarf), entsprechend
angewandt.
Der 4. Abschnitt des BSHG (Einsatz des Einkommens und Vermögens) findet mit der
Maßgabe Berücksichtigung, daß jeweils nur 80% des Renteneinkommens angesetzt und
Veränderungen nur einmal im Jahr berücksichtigt werden. Von einem Rückgriff auf
gesetzlich Unterhaltungspflichtige (§91 BSHG) wird abgesehen.
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3.4
Andere gewerbliche Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte können nur auf
Antrag unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls Hilfen erhalten.
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