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| NOTARIATSURKUNDE |
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Notare Siegfried Krön Dr. Henning Voscherau 2000 Hamburg 1 Schauenburger Straße 44 |
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in dieser Freien und Hansestadt Hamburg am Montag, dem 16. (sechzehnten) Juli 1990 (neunzehnhundertneunzig). Von mir, dem unterzeichnenden hamburgischen Notarassessor
als Verweser für das Amt des Notars Dr. Henning Voscherau mit dem Amtssitz in 2000 Hamburg, Schauenburgerstraße 44 erschienen heute 2000 Hamburg 26, Billhorner Deich 2, wohin ich mich auf Ersuchen begeben hatte:
Die Erschienenen erklärten zu meinem Protokoll:
Die Hamburger Wasserwerke GmbH sind Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg von Rotherbaum eingetragenen, 3.080 qm großen Grundstücks, belegen in Hamburg Eimsbüttel im Sternschanzenpark. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wasserturm Sternschanze, Frau Ursula Storr und Herr Ernest Joachim Storr, beabsichtigt, das vorgenannte Grundstück zu erwerben und verpflichtet sich für den Erwerbsfall, den auf dem Grundstück befindlichen Wasserturm gemäß dem mit den Behörden abgestimmten Konzept zu sanieren, auszubauen und zu nutzen. Den Parteien ist bekannt, daß das Grundstück nicht im Bereich eines Bebauungsplanes liegt. Dem Käufer ist bekannt, daß das Grundstück mit einem Wassertrum und Wasserbehälter bebaut ist und z. Z. keine Belegenehit hat.
Zusammenarbeit Die Parteien verpflichten sich, gemeinsam die für die Nutzungsänderung und die vom Käufer geplanten baulichen Maßnahmen erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf Kosten des Käufers zu beantragen und die Erreichung dieses Zieles nach ihren Kräften zu fördern sowie an allen erforderlichen Maßnahmen, die zur Erteilung der Baugenehmigung notwendig sind, mitzuwirken. In bezug auf die vom Käufer u. a. beabsichtigte Nutzung des Wasserturms für ein Sauna-/Therapie-Angebot sind sich die Verkäuferin und der Käufer darüber einig, die Ausgestaltung dieser Nutzungsabsicht gemeinsam vorzunehmen. Die Parteien sind sich darin einig, daß sich diese Nutzung in das Hamburger Bäderkonzept einfügen muß. Dies schließt mögliche Vereinbarungen über einen Betriebsführungsvertrag ein. Die Parteien bekunden ihr Interesse, noch im einzelnen festzulegende Teile der im Konzept ausgewiesenen Gemeindebedarfsflächen für die Dokumentation der Wasserversorgung Hamburgs sowie für die Wassersparberatung zu nutzen.
Kaufvertrag Dies vorausgeschickt schließen die Parteien folgenden Kaufvertrag, in dem die verkaufende Partei als "der Verkäufer", die kaufende als "der Käufer" bezeichnet werden.
Kaufgegenstand
Die Hamburger Wasserwerke GmbH verkaufen das im vorbezeichneten
Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg von Rotherbaum eingetragene
Grundstück mit allen gesetzlichen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör
(im folgenden "das Grundstück" genannt) in seinem gegenwärtigen
Zustand, wie es von dem Käufer zu besichtigen war, an
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wasserturm Sternschanze
1. Ernest Joachim Storr mit dem Ziel der Sanierung sowie der anschließenden Vermietung und Verpachtung. Die Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt.
Nutzung
Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt
und ist bereichts beglichen.
Grundpfandrechte Das Grundstück ist vom Verkäufer frei von Lasten in Abteilung III des Grundbuchs zu liefern.
Vorkaufsrecht Sollte die Freie und Hansestadt Hamburg von dem ihr an diesem Grundstück etwa zustehenden gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch machen, so tritt der Verkäufer seine Ansprüche aus dem Vertrag gegen die Freie und Hansestadt Hamburg einschließlich eines eventuellen Rücktrittsrecht hiermit insoweit an den Käufer ab, als dieser bereits Zahlungen an den Verkäufer geleistet bzw. Leistungen für das Bauwerk erbracht hat.
Übergabe Die Übergabe erfolgt am Tag der Beurkundung. Das Grundstück wird frei von Miet- bzw. Pachtverhältnissen Dritter übergeben.
Verrechnungstag Die Lasten und Nutzungen des Grundstücks gehen im Innenverhältnis zwischen den Parteien mit dem Übergabetag (Verrechnungstag) von dem Verkäufer auf den Käufer über und werden auf diesen Tag nach Verhältnis der Zeit verrechnet. Der Käufer trägt auch die Kosten für die in 1990 bereits durchgeführten Reparaturarbeiten an den Dachstützen.
Gefahrtragung Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Grundstücks gehen mit dem Übergabetag auf den Käufer über. Von diesem Tage an stehen im die etwaigen Versicherungen zu. Es ist Sache des Käufers, das Haftpflichtrisiko mit dem Tag der Übergabe des Grundstücks zu dekcen. Soweit für Schäden Versicherungsleistungen erbracht werden, die gemäß Absatz I dem Käufer zustehen, werden die Kosten der Schadensbeseitigung von diesem getragen. Verkäufer sichert zu, daß für die auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten eine Feuerversicherung abgeschlossen ist, übernimmt aber keine Gewähr dafür, daß der Gebäudewert durch die Feuerversicherung voll gedeckt ist.
Grundstückspapiere Soweit der Verkäufer Grundstückspapiere in Besitz hat, wird er sie dem Käufer aushändigen.
Lasten und Beschränkungen Das Grundstück ist in Abteilung II des Grundbuchs unbelastet und auch so zu liefern. Der Käufer übernimmt alle etwa vorhandenen, aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Beschränkungen und Lasten. Der Verkäufer versichert, daß außer den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen sonstige Beschränkungen oder auf dem Grundstück ruhende Baulasten nicht bestehen. Der Verkäufer versichert, daß Anliegerbeiträge nicht geschuldet werden und auch nicht verrentet oder gestundet worden sind. Erschließungskosten aller Art, insbesondere Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, für die bis zum Übergabetag durchgeführten Erschließungsmaßnahmen werden vom Verkäufer, Kosten für Maßnahmen nach dem Übergabetag werden vom Käufer getragen, und zwar unabhängig davon, wann die Erschließungskosten fällig und wem sie in Rechnung gestellt werden.
Gewährleistung Der Verkäufer übernimmt wegen der Größe und etwaiger Mängel des Grundstücks sowie der Beschaffenheit des Baugrundes keine Gewähr. Er versichert, daß ihm nichts darüber bekannt ist, daß das Gebäude von Hausschwamm, Hausbock oder Trockenfäule befallen ist oder war und etwaige behördliche Auflagen oder wiederrufliche Genehmigungen bestehen. Der Verkäufer sichert zu, daß der Wasserturm baurechtlich genehmigt worden ist. Für den geplanten Umbau des Wasserturms übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Das Risiko für die Erteilung der für den Umbau erforderlichen öffentlich rechtlichen Genehmigungen trägt allein der Käufer. Der Verkäufer sichert ferner zu, daß keinerlei Vereinbarungen mit dem Eigentümern der Nachbargrundstücke bezüglich dieses Grundstücks z. B. eine Grenzbebauung geschlossen worden ist.
Kosten und Abgaben Sämtliche mit diesem Vertrag und seiner Ausführung verbundenen Kosten und Abgaben (z. B. Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtskosten) trägt der Käufer allein.
Die Vertragsschließenden erklären:
Grunderwerbssteuer Den beiden Parteien ist bekannt, daß Grunderwerbssteuer anfällt. Damit sich die Vertragsabwicklung wegen Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht verzögert, verpflichtet sich der Käufer, alles zur Beschaffung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderliche unverzüglich zu tun, insbesondere ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des Bescheides, die von ihm übernommene Grunderwerbssteuer zu zahlen oder sicherzustellen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort, in dem das Grundstück belegen ist, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Durchführung des Vertrages Der beurkundende Notar wird beauftragt, den Kaufvertrag durchzuführen. Ihm sind alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen zuzustellen.
Hinweise Der Notar hat darauf hingewiesen, daß
Vollmacht Die Parteien bevollmächtigen die Notariatsangestellten
beide 2000 Hamburg 1, Schauenburgerstraße 44, alle zur Durchführung des Vertrages dienlichen Erklärungen einschl. der Auflassung abzugeben, Anträge zu stellen, zu ändern und zurückzunehmen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Sie erlischt einen Monat nach Eintragung der Eigentumsänderung.
Auflassung Die Erschienenen erklären sodann die Auflassung:
-------Hier folgt im Original die Auflassung------- Von dem Auflassungsprotokoll soll nur eine Ausfertigung mit der Auflassungsverhandlung versehen werden und bei dem amtierenden Notar mit der Weisung verbleiben, sie dem Grundbuchamt einzureichen, sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen und alle vertraglichen Bedingungen erfüllt sind; im übrigen sind Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften ohne Auflassungserklärung herzustellen. Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben: |
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